AGBs
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Gastro-Gerätebau GmbH (nachfolgend: GGB) und dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und/oder Leistungen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als GGB ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
1.2 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.3 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung seitens GGB maßgebend.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann GGB dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich GGB seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von GGB Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag GGB nicht erteilt wird, an GGB auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Gegenforderungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von GGB „ab Werk“ zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer ohne Verpackung; die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als drei Monaten oder bei einer von GGB nicht zu vertretenden Lieferzeitverschiebung von mehr als acht Wochen behält sich GGB das Recht vor, die Preise zu erhöhen, sofern nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der gültigen Rohstoff-, Material-, Energie-, Personalkosten oder Kosten für öffentliche Abgaben eingetreten sind und GGB diese Änderungen nicht zu vertreten hat.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Es gilt im Übrigen die Regelung der Ziffer 8.4.
4. Lieferzeit, Verzug
4.1 Der Beginn der von GGB angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von GGB setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen des Bestellers voraus sowie gegebenenfalls die Beibringung vereinbarter Sicherheiten. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, wie z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von GGB durch einen Vorlieferanten.
4.3. Für einen Lieferverzug haftet GGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Haftungsfall kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jede angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 8,- €/m2 für den versandbereiten Teil berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Gefahrübergang
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage unmittelbar nach erfolgter Aufstellung oder Montage bzw. nach einwandfreiem Probebetrieb, soweit letzteres vereinbart wurde.
5.3 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung oder Fertigstellung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme durch den Besteller/Betreiber oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr im Moment des Annahmeverzuges auf den Besteller über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 GGB behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GGB berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme des Liefergegenstands durch GGB liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.3 Dem Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstands untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen und Eingriffen Dritter hat der Besteller GGB unverzüglich zu benachrichtigen.
6.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Voraussetzung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der GGB-Forderung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an GGB ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GGB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GGB verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt aber eine der letztgenannten Varianten ein, so kann GGB verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für GGB vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit Gegenständen, die GGB nicht gehören, zu einer neuen Sache verarbeitet oder vermischt, so erwirbt GGB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Bei einer untrennbaren Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers oder dessen Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist der Besteller verpflichtet, an GGB anteilsmäßig Eigentum zu übertragen und es für GGB zu verwahren.
6.6 Der Besteller tritt zur Sicherung der Forderungen von GGB auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf.
6.7 GGB verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GGB.
7. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage des Liefergegenstands gelten - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - folgende Bestimmungen:
7.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen und für die Dauer der Arbeiten aufrecht zu erhalten:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) alle behördlichen Genehmigungen,
c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Aufzüge, Hebezeuge, Stapler und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
d) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein und müssen GGB sowie des durch GGB beauftragten Montagepersonals kostenfrei frei zugänglich sein.
7.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von GGB zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeit, für zusätzlich erforderliche Reisen oder verlängerte Aufenthalte von GGB Mitarbeitern oder des durch GGB beauftragten Montagepersonals zu tragen.
7.5 Verlangt GGB nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung (gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase) in Gebrauch genommen worden ist.
7.6 Für die Rücknahme von Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 S.1 des Verpackungsgesetzes gilt, dass der Besteller die Rücknahmeverpflichtungen von GGB übernimmt und die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen auf eigene Kosten sicherstellt. Der Besteller wird ferner alle angemessenen Mitwirkungshandlungen erbringen, damit GGB den Dokumentationspflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommen kann. Der Besteller stellt GGB von allen Kosten und Schäden aus der Inanspruchnahme durch Dritte, insbesondere Behörden, frei, soweit diese darauf beruhen, dass er eine derartige Mitwirkungshandlung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat oder die übernommene Rücknahmeverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Abweichende Vereinbarungen müssen in Textform vereinbart werden.
8. Mängelhaftung
8.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und GGB gegenüber Mängel unverzüglich und schriftlich angezeigt hat.
8.2 Bei rechtzeitigen und berechtigten Rügen von Mängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird GGB eine Mängelbeseitigung nach ihrer Wahl entweder durch Reparatur, Austausch von Teilen oder Ersatzlieferung vornehmen.
8.3 GGB ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
8.4 Bei Mängelansprüchen darf der Besteller nur Zahlungen zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist GGB berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
8.5 Im Falle einer Verbringung der Teile und Leistungen ins Ausland sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf Minderung beschränkt.
8.6 Ein Anspruch des Bestellers auf zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprochen hat. Das gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB unter der Voraussetzung, dass der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf war.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8.11 vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern.
8.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.9 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 445 b BGB bleibt unberührt.
8.11 GGB haftet wegen eines Mangels bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haftet GGB nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 8. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8.12 Für Mängel, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, haftet GGB nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
8.13 In allen übrigen Fällen ist die Haftung von GGB ausgeschlossen.
9. Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung
9.1 GGB haftet für sonstige Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haftet GGB nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.
9.2 Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit haftet GGB nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
9.3 In allen übrigen Fällen ist die Haftung von GGB ausgeschlossen
9.4 Die Verjährungsfrist für sonstige Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Besteller vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von GGB der Erfüllungsort für alle Leistungen.
10.2 Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz der GGB. GGB ist jedoch auch berechtigt, die für den Geschäftssitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmung
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
1. Allgemeines
1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Gastro-Gerätebau GmbH als Bestellerin (nachfolgend: GGB) und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und/oder Leistungen ausschließlich diese allgemeinen Bestellbedingungen. Von diesen Bestellbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für GGB unverbindlich, auch wenn GGB nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestellbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der GGB. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten sowie Zahlungen durch GGB bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten.
1.2 Für Bestellungen gilt die Schriftform, die auch durch E-Mail oder Fax erfüllt wird. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur dann verbindlich, wenn sie von GGB schriftlich bestätigt werden. Auf die Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
1.3 Der mit einer Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist vom Lieferanten nur mit der Abteilung der GGB, die die Bestellung erteilt hat, unter Angabe der Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen zu führen.
1.4 GGB kann die Bestellung bis zum Zugang der Annahmeerklärung bei GGB widerrufen, ohne dass ihr hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können.
1.5 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der GGB unzulässig. Bei Nichteinhaltung ist GGB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2. Liefertermin
2.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von GGB angegebenen Versandanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch GGB oder deren Auftraggeber an.
2.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, GGB unverzüglich zu benachrichtigen und deren schriftliche Entscheidung über das weitere Vorgehen einzuholen. Lässt sich eine Einigung über eine nachzuholende Lieferung nicht erzielen, ist GGB auch ohne nochmalige Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der angebotene Preis infolge der Lieferverzögerung sich erhöht.
2.3 Gerät der Lieferant durch Überschreiten des Liefertermins in Verzug, so ist GGB berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Bestellwertes, neben der Erfüllung zu verlangen. GGB ist es gestattet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, spätestens bei Zahlung der Rechnung ausdrücklich gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
3. Versand und Gefahrübergang
3.1 Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit GGB keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Bei einer Preisstellung frei Empfänger kann GGB Anweisungen über Beförderungsart, Transportunternehmen und Spediteur geben. Entstehen dem Lieferanten hierdurch zusätzliche Kosten, so wird GGB sie ersetzen, sofern sie vom Lieferanten darauf unter Angabe des Differenzbetrages hingewiesen wurde und trotzdem an ihrer Anweisung festhält.
3.2 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, Bestellnummer der GGB sowie Artikelnummer und Menge beizufügen. GGB sind spätestens bei Versand Versandanzeigen mit gleichen Angaben zuzusenden. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere aus Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die vorgenannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, so sind die dadurch eingetretenen Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von GGB zu vertreten. Die Lieferung lagert bis zur Ankunft der Versandpapiere oder der vollständigen Angaben die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
3.3 Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang der Lieferung bei der von GGB angegebenen Lieferanschrift und erfolgter Entladung über, es denn, es fehlen Versandpapiere oder wesentliche Angaben in den Versandpapieren gemäß Ziffer 3.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über, unabhängig von der Vereinbarung über die Preisstellung.
3.4 Eine von § 15 Abs. 1 S.1 des Verpackungsgesetzes abweichende Vereinbarung wird nicht getroffen. Für die Rücknahme von Verpackungen ist der Lieferant allein verantwortlich.
3.5 Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere Speditionsversicherung (SVS/RVS), werden von GGB nicht übernommen. GGB ist SVS/RVS-Verbotskunde. Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Transportversicherung abzuschließen und auf Anfordern nachzuweisen.
4. Preise und Rechnungen
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Eventuelle Mindermengenzuschläge des Lieferanten sind ausgeschlossen.
4.2 Rechnungen sind für jede einzelne Bestellung unter Angabe der Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen an die Adresse von GGB zu erteilen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen. Die Umsatzsteuer und die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sind in der Rechnung gesondert auszuweisen.
4.3 Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für GGB zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.
4.4 Der Lieferant kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nur geltend machen, wenn die Forderung des Lieferanten gegen GGB rechtskräftig festgestellt oder von GGB nicht bestritten ist.
5. Zahlungen
5.1 Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung genannten Bedingungen.
5.2 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage. Sie beginnt, sobald die berechnete Lieferung eingegangen oder Leistung abgenommen wurde oder, falls keine Abnahme vorgesehen ist, die Leistung abnahmefähig erbracht wurde und eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Zahlt GGB innerhalb von 14 Tagen, ist sie berechtigt, von dem Gesamtbetrag der Rechnung einen Skontobetrag von 3% abzuziehen. Der Skontoabzug ist auch zulässig, wenn GGB aufrechnet oder Zahlungen aufgrund von Mängeln zurückhält.
5.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
6 Erfüllung und Gewährleistung
6.1 Hat GGB den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist er verpflichtet, GGB unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung des Lieferanten nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. Diese Verpflichtung trifft den Lieferanten auch, falls die technischen Spezifikationen der zu liefernden Erzeugnisse nicht für bestimmte Länder geeignet sind (z. B. aufgrund anderer Stromspannungen). Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Lieferanten schadenersatzpflichtig. In diesem Fall ist GGB auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne ihrerseits Schadensersatz leisten zu müssen.
6.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht und unter Verwendung bestgeeigneter Materialien ausgeführt oder erbracht werden, nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Der Lieferant steht in gleicher Weise dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umweltschutzvorschriften, die in der Europäischen Union gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind, entsprechen. Der Lieferant hat GGB Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früher für GGB erbrachten gleichartigen Lieferungen vor Fertigungsbeginn oder vor Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der GGB. Die Unterrichtungspflicht gilt auch dann, wenn vereinbarte Sicherheitszeichen aberkannt oder nicht mehr verwendet werden.
6.3 Rügen wegen mangelhafter Lieferung, Falschlieferung, Mengenfehler oder Abweichungen von früheren Lieferungen oder Leistungen kann GGB noch innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang geltend machen. Sofern ein rügepflichtiger Sachverhalt sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Lieferungen oder Leistungen herausstellt, kann GGB diesen noch innerhalb eines Monats nach dessen Entdeckung rügen. GGB ist nicht verpflichtet, Wareneingangsprüfungen durchzuführen. Soweit jedoch Wareneingangsprüfungen nach Stichprobenverfahren vereinbart sind, ist GGB berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100% zu prüfen.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Monate ab Gefahrübergang gemäß obigem Abschnitt 3.3, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsieht. Im Falle von Nachbesserungen oder Neulieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist für die nachgebesserten oder neu gelieferten Teile ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
6.5 Bei Sachmängeln kann GGB nach ihrer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (auch Teilrücktritt) geltend machen und Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) – nach Wahl von GGB am Geschäftssitz oder am Verwendungsort - verlangen, die der Lieferant unverzüglich und ohne irgendwelche Kosten für GGB (insbesondere Untersuchungs-, Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten) auszuführen hat. Bei Fehlschlagen, Verweigerung, Verzug mit der Nacherfüllung steht GGB das Recht zu, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Mangelbeseitigung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Beseitigungsversuch erfolglos geblieben ist. In dringenden Fällen ist GGB berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen, auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen oder diese Maßnahmen durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen. Pro berechtigtem Sachmängelfall ist GGB ferner berechtigt, unberührt von weiteren Schadensersatzansprüchen, dem Lieferanten eine Kostenpauschale in Höhe von 80,00 Euro in Rechnung zu stellen.
6.6 Weitergehende gesetzliche Ansprüche der GGB - insbesondere hinsichtlich Beschaffenheitsgarantien - bleiben unberührt.
7 Haftung
7.1 Für die Haftung des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Der Lieferant stellt GGB von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung auf erstes Anfordern frei, soweit die Ursache des Produktschadens in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner eigenen Haftung ist der Lieferant zur Erstattung von Aufwendungen von GGB, auch soweit sie aus Rückrufaktionen herrühren, verpflichtet. Über Inhalt und Umfang einer Rückrufaktion wird der Lieferant - bei Möglichkeit und Zumutbarkeit - im Voraus unterrichtet. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, für Schäden aus Produkthaftung eine angemessene Haftpflichtversicherung pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen. Sofern in dieser Versicherung bestimmte Länder ausgeschlossen sind, hat er GGB unverzüglich hierüber zu unterrichten.
7.3 Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung - auch im Hinblick auf ihre Benutzung - kein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrechte Dritter verletzt und stellt GGB von sämtlichen Ansprüchen Dritter und eigenen Aufwendungen frei. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang verschuldet hat.
8 Eigentum und Eigentumsvorbehalt
8.1 Von GGB dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum der GGB. Sie werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als Eigentum der GGB gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen an GGB verwendet. Sie dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände und erbrachte Leistungen ohne schriftliche Einwilligung der GGB weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden und sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind vom Lieferanten unaufgefordert und vollständig an den GGB sofort zurückzugeben, wenn der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt und GGB sie nicht ausdrücklich beim Lieferanten belässt.
8.2 Stellt der Lieferant auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge auf Kosten von GGB her, so gehen sie mit der Herstellung in das Eigentum der GGB über.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Lieferungen an GGB frei von eigenen Eigentumsvorbehalten und Eigentumsvorbehalten Dritter zu erbringen. Im Übrigen gelten die Regelungen in Abschnitt 8.1 entsprechend.
9 Höhere Gewalt
9.1 Höhere Gewalt entbindet die Parteien von ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, einem Lieferantenvertrag oder einer Bestellung für die Dauer der höheren Gewalt und im Umfang der sich daraus ergebenden Auswirkungen.
9.2 Beruft sich der Lieferant auf höhere Gewalt, kann GGB den Lieferanten durch schriftliche Mitteilung auffordern, an einer gemeinsamen Prüfung der relevanten Umstände teilzunehmen, um festzustellen, ob und welche Maßnahmen die Wiederaufnahme der Leistung ermöglichen. Können sich die Parteien nicht innerhalb von zehn (10) Kalendertagen auf eine für beide Seiten annehmbare Vorgehensweise einigen, hat GGB das Recht, ihre Geschäftsbeziehung zum Lieferanten, einen Lieferantenvertrag und/oder eine Bestellung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen.
9.3 GGB ist ungeachtet der Rechte aus Ziffer 9.2 berechtigt, die vom Lieferanten gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen für den Zeitraum, in dem der Lieferant von höherer Gewalt betroffen ist, von Dritten zu beziehen, um die Stabilität und Kontinuität der Betriebstätigkeit von GGB zu gewährleisten. Ein solcher Bezug von Dritten stellt keine Verletzung der Verpflichtungen der GGB aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, einem Lieferantenvertrag oder einer Bestellung dar. Im Falle einer vereinbarten Mengenverpflichtung werden die von Dritten bezogenen Waren und/oder Dienstleistungen von der Mengenverpflichtung von GGB gegenüber dem Lieferanten abgezogen.
10 Bezugsdauer von Teilen und Ersatzteilen
Der Lieferant verpflichtet sich, die bestellten Teile und - soweit vorgesehen - Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch zehn Jahre lang nach der jeweiligen Lieferung, zu angemessenen Preisen und den Bedingungen der zugrundeliegenden Bestellung zu liefern. Stellt der Lieferant die Lieferung der bestellten Teile oder Ersatzteile nach Ablauf dieser Frist ein, so hat er GGB schriftlich zu informieren und ihr Gelegenheit zu einer Schlusseindeckung zu geben. Kommt eine Einigung über die Bedingungen oder Preise nicht zustande oder stellt der Lieferant die Lieferung von Teilen oder Ersatzteilen ein, ist der Lieferant verpflichtet, GGB auf Anforderung unverzüglich die für eine Fertigung der bestellten Teile oder Ersatzteile erforderlichen Unterlagen kostenlos auszuhändigen und ihr deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten. Sollte im Einzelfall zwischen der Mindestbezugsdauer von zehn Jahren und der tatsächlichen technischen Nutzungsdauer ein grobes Missverhältnis bestehen, so gilt die Verpflichtung des Lieferanten mindestens für die Dauer der voraussichtlichen technischen Nutzung.
11 Referenzen und Veröffentlichungen Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Marken der GGB nur nennen, wenn diese vorher schriftlich zugestimmt hat.
12 Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Dresden. Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann ist, Dresden. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.